Strafverteidiger können aufatmen – auch der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand der Geldwäsche ist verfassungskonform auszulegen
Als Strafverteidiger gehört man zu der Berufsgruppe, die allein aufgrund ihrer Tätigkeit durchaus Gefahr läuft, mit Geldern aus illegalen Machenschaften in Berührung zu kommen. Es ist ein Teufelskreis: Mandanten, die Geld durch Straftaten bekommen haben, kommen in die Kanzlei und wollen sich verteidigen lassen. Fällig wird dann ein Honorar. Aus welchen Quellen dieses bezahlt wird, das kann man oft nicht genau nachvollziehen. Vielleicht ist es Geld, das aus einer Straftat herrührt, vielleicht aber auch nicht.
Um die Berufsgruppe der Strafverteidiger zu schützen, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon 2004 entschieden, dass für diese Berufsgruppe hinsichtlich des Verdachts der Geldwäsche andere Maßstäbe gelten müssen als dies sonst üblich ist. Denn wegen Geldwäsche nach § 261 StGB macht sich normalerweise schon strafbar, wer im Zeitpunkt der Entgegennahme von Vermögenswerten die Möglichkeit ihrer illegalen Herkunft erkennt und sie billigend in Kauf nimmt. Dieser sogenannte bedingte Vorsatz, so entschied damals das BVerfG, kann jedoch aufgrund der in Art. 12 Grundgesetz gewährleisteten Berufsfreiheit nicht auf Strafverteidiger übertragen werden. Vielmehr statuierte das BVerfG den Grundsatz, dass eine Verurteilung wegen Geldwäsche nur dann möglich ist, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars sicher um die illegale Herkunft des Geldes weiß. Die Entscheidung hatte das Gericht seinerzeit jedoch nur für § 261 Abs. 1 Nr. 2 StGB getroffen, bei dem sich derjenige strafbar macht, der einen aus einer rechtswidrigen Tat erlangten Gegenstand sich oder einem Dritten verschafft.
Diese Grundsätze hat das BVerfG in seiner am Donnerstag veröffentlichten Pressemitteilung nun jedoch auch auf den Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand der Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 S. 1 StGB ausgedehnt . Hier besteht die Besonderheit, dass für die Verwirklichung des Tatbestandes allein eine objektive Gefährdung oder Vereitelung des staatlichen Zugriffs auf den Gegenstand ausreicht. Erschwerend kommt hinzu, dass die Strafbarkeit schon bei Vorliegen des bedingten Vorsatzes gegeben ist. Es ist also gerade keine, wie es das BVerfG ausdrückt, „manipulative Tendenz“ im Sinne eines heimlichen Verhaltens erforderlich. Dieses wird lediglich für den Verschleierungstatbestand angenommen, bei dem es auf ein irreführendes Verhalten ankommen soll, durch das die Ermittlung der Herkunft des Gegenstandes erschwert wird.
Das mangelnde Erfordernis eines heimlichen Verhaltens führt jedoch nach Ansicht des BVerfG dazu, dass es anderer Restriktionen bedarf, um die Strafbarkeit nicht ausufern zu lassen und somit die Berufsfreiheit von Strafverteidigern nicht unverhältnismäßig zu beschränken. Andernfalls komme allein durch die Entgegennahme des Honorars eine Strafbarkeit des Verteidigers zumindest wegen Gefährdung des Verfalls oder der Sicherstellung von bemakeltem Vermögen in Betracht. Die schon 2004 statuierten Restriktionen liefen damit weitgehend leer, sodass das BVerfG auch hier die Kenntnis des Strafverteidigers von der Herkunft des Gegenstandes verlangt. Der bedingte Vorsatz oder gar Leichtfertigkeit bezüglich der Herkunft des Vermögens reichen damit nicht aus. Die Berufsgruppe der Strafverteidiger darf also aufatmen!
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Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin