Strafverteitelung des Verteidigers und seine Folgen im Verfahren
Nach § 138 a StPO kann ein Verteidiger aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen werden. Insbesondere ist ein Ausschluss möglich, wenn der Verdacht besteht, der Verteidiger habe sich in dem zugrunde liegenden Verfahren einer Strafverteitelung gem. § 258 StGB strafbar gemacht.
In seiner Entscheidung von 01.08.11 musste sich das OLG Bamberg in dem Verfahren 1 Ws 378/11 mit der Frage beschäftigen, welchen Anforderungen ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausschluss eines Verteidigers wegen einer möglichen Strafverteitelung gerecht werden muss.
Dem Verfahren lag zugrunde, dass die Staatsanwaltschaft ein zunächst nach § 154 StPO eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen hatte, weil der Beschuldigte die ihm in einem anderen Verfahren angeblich auferlegte Drogentherapie abgebrochen habe. Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung des anderen Verfahrens ausdrücklich durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden sei, dass die Einstellung anderer Verfahren nur Bestand haben wird, wenn sich der Beschuldigte einer Drogentherapie unterziehen würde.
Nachdem der Beschuldigte die Therapie abgebrochen hatte, wurde das eingestellte Verfahren durch die Staatsanwaltschaft wieder aufgenommen und Anklage erhoben. Der Verteidiger beantragte nun, dass Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gem. § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.
Nach § 260 Abs. 3 StPO ist ein Verfahren durch Urteil einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
Der Verteidiger trug in seinem Einstellungsantrag vor, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtsmissbräuchlich gewesen sei, weil dem Beschuldigten nie mitgeteilt worden ist, dass die Einstellung gem. § 154 StPO an eine Drogentherapie geknüpft sei.
Hierauf beantragte die Staatsanwaltschaft die Ausschließung des Rechtsanwaltes, weil dieser Vortrag nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht zutreffend sei und deshalb wenigstens eine versuchte Strafverteitelung vorliegen würde.
Dem trat das OLG entgegen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft könne keinen Bestand haben, weil in einem Ausschließungsantrag nicht nur das objektive Geschehen mitgeteilt werden muss. Vielmehr müssen auch Angaben zum subjektiven Tatbestand gemacht werden.
Die Verteidigerhandlungen sind nach der Natur der Sache auf die Entlastung des Beschuldigten gerichtet und nicht jedes Verteidigerhandeln stellt eine Strafvereitelung dar. Ein Verteidiger macht sich deshalb wegen einer Strafverteitelung nur strafbar, wenn er absichtlich oder wissentlich falsch vorträgt. Diese erhöhten Nachweisanforderungen müssen in einer Ausschlussschrift dargelegt werden.
Im konkreten Fall ist das OLG der Auffassung, dass gerade bei Gesprächen der Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung von einem Rechtsanwalt nicht erwartet werden könne, dass sich dieser nach geraumer Zeit noch an den Inhalt des geführten Gesprächs erinnern kann.
Es kommt immer wieder vor, dass die Staatsanwaltschaft und Gerichte unliebsame Verteidiger mittels des Vorwurfes der Strafvereitelung gängeln und disziplinieren wollen. Die Entscheidung des OLG ist vor diesem Hintergrund sehr zu begrüßen. Sie entzieht der Staatsanwaltschaft den Boden, engagierte Verteidiger aus dem Verfahren auszuschließen. Vielleicht wurde aber auch die Gedächtnisfähigkeit von Verteidigern unterschätzt.
Hinzuweisen bleibt nur noch, dass im Falle des Ausschlusses eines Verteidigers dem Beschuldigten gem. § 140 Nr. 8 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.
Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht