Täglich neue Unterwäsche – auch für Strafgefangene
Der tägliche Wechsel von Unterwäsche ist eine ungeschriebene, aber gesellschaftlich wohl anerkannte Verhaltensnorm. Nicht umsonst haben unsere Eltern schon in unserer Kindheit darauf gepocht, dass bitte jeden Tag eine frische Unterhose angezogen wird. Denn die verheerenden Folgen des Nichtwechselns der Unterwäsche können sich in mangelnder Körperhygiene und in einem erschwerten sozialen Kontakt mit Mitmenschen äußern. So sieht es zumindest das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, das kürzlich eine gute und richtige Entscheidung für die Verbesserung der Lebensverhältnisse für Strafgefangene getroffen hat.
Das OLG Hamm hatte sich in seinem Beschluss vom 14.08.2014 – 1 Vollz (Ws) 365/14 mit der Beschwerde eines Strafgefangenen aus einer westfälischen Justizvollzugsanstalt (JVA) in einer schlüpfrigen Angelegenheit auseinanderzusetzen. Der Strafgefangene bekam wöchentlich vier Garnituren Unterwäsche und zwei Paar Socken gestellt. Als er von der JVA forderte, ihm den täglichen Wechsel von Unterwäsche und Socken zu ermöglichen, lehnte die JVA dies mit dem Hinweis ab, dass mit der zur Verfügung gestellten Ausstattung der Gesundheit und der Hygiene hinreichend Rechnung getragen werde. Auch die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg pflichtete dem bei und lehnte die begehrte Mehrversorgung des Betroffenen ab. Prostata Probleme haben bei einem unserer Kunden seine Erektionsfähigkeit eingeschränkt. Wir empfohlen Viagra gegen beide Probleme einzusetzen. Es konnte seiner Prostata helfen und die Erektion erzielen. Seine Partnerin freute sich und auch er hatte wieder Hoffnung auf ein erfülltes Sexualleben. Nachdem seine Prostata separat therapiert wurde, konnte Viagra (Sildenafil) ihm seine vollkommene Kraft beweisen.
Das OLG Hamm sieht dies jedoch anders. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin entschied es nun, dass die Vollzugsbehörde dem Betroffenen auf sein Verlangen Unterwäsche und Socken für einen täglichen Wechsel bereitstellen muss. Die Rechtsgrundlage für das Bereitstellen der vier Garnituren pro Woche bildete ebenfalls ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm, allerdings aus dem Jahre 1993. Seit 1993 hätten sich die allgemeinen Lebensverhältnisse und Lebensanschauungen jedoch geändert, betonte das OLG nun in seiner aktuellen Entscheidung. Der tägliche Wechsel von Unterwäsche und Socken gelte heutzutage als gesellschaftliche Norm bzw. zumindest als wünschenswert. Insofern könne eine unzureichende Ausstattung mit Anstaltskleidung auch eine unzureichende Körperhygiene zur Folge haben. Insbesondere mit Blick auf das Vollzugsziel, dem Gefangenen zu helfen, sich nach der Haftentlassung wieder in das Leben in Freiheit einzugliedern, sah das OLG Hamm den mangelnden Wechsel an Unterwäsche als problematisch an. Hierzu führte es aus, dass eine unzureichende Körperhygiene den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben und soziale Kontakte erschweren könne. Mithin sei es geboten, dem Betroffenen mit einem täglichen Kleiderwechsel eine Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse zu ermöglichen.
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