Drogenmilieu – Ein minder schwerer Fall des Totschlags
Im § 212 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) heißt es: „Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“ Jedoch lassen sich dem § 212 Abs. 1 StGB auch verschiedene Strafzumessungsregeln zuordnen, wie der § 213 StGB. Dieser regelt den minder schweren Fall des Totschlags und setzt den Strafrahmen auf eine Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren herunter. Nach den zwei Alternativen des § 213 StGB ist dieser anwendbar, wenn der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten...