Begriff der Gewalt im Rahmen des § 113 StGB
Der Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bleibt ein Politikum. Erst 2011 wurde der Strafrahmen erhöht und auch letztes Jahr wurde wieder darüber diskutiert, ob man angesichts der steigenden Gewaltbereitschaft gegen Polizisten erneut zu einer Erhöhung des Strafrahmens greifen sollte. Wer weiß also, ob dieser Tatbestand in den nächsten Klausuren und mündlichen Prüfungen nicht doch am Rande geprüft wird. Zur Vorbereitung gibt es hier schon einmal die Definition des Merkmals der Gewalt zur Wiederholung. § 113 Abs. 1 StGB lautet: Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der...