Trotz ausgeprägter Drogenabhängigkeit zur Strafverteidigung fähig
Eine effektive Verteidigung vor dem Strafgericht kann für den Angeklagten oftmals zu einer positiven Wendung im Prozess führen. Von Gesetzes wegen ist die Mitwirkung eines Verteidigers für den Angeklagten beispielsweise gem. § 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 StPO notwendig, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet oder wenn dem Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Hat der Angeklagte nicht bereits selbst einen Verteidiger ausgewählt, wird in diesen Fällen ein sogenannter Pflichtverteidiger bestellt. Gegen „geringere“ Tatvorwürfe vor dem Amtsgericht oder auch im Berufungsverfahren vor dem Landgericht kann sich der Angeklagte selbst verteidigen. Dennoch...