Das Merkmal des Inverkehrbringens von Falschgeld als echtes Geld nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Die Geldfälschung ist einer der Tatbestände, die man im Studium entweder gar nicht oder nur am Rande kennenlernt. Trotzdem sollte man den Prüfer auch auf diesem unbekannten Gebiet mit ein paar Grundkenntnissen erfreuen können. Wir erklären daher heute den Begriff des Inverkehrbringens von Falschgeld als echtes Geld, der in § 146 des Strafgesetzbuches geregelt ist. § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB lautet: Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt. Definition: In Verkehr gebracht wird...