Schütteln eines Säuglings führt zu Körperverletzung
Voraussetzung für die Körperverletzung nach § 223 StGB ist der Vorsatz. Der Täter muss mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung handeln. Dafür reicht der Eventualvorsatz, auch bedingter Vorsatz genannt, aus. Dieser ist dann zu bejahen, wenn der Täter den Taterfolg zumindest für möglich hält und dies billigend in Kauf nimmt. In seinem Beschluss vom 16. Dezember 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (2 StR 209/ 20) damit auseinandersetzen, wie der bedingte Vorsatz in Bezug auf den Umgang mit Säuglingen auszulegen ist. Im vorliegenden Sachverhalt hat der Angeklagte seinen Säugling, als dieser schrie, aus Verärgerung am Becken gepackt und hochgerissen. In Folge dieser...