Der Begriff der Entführung beim erpresserischen Menschenraub
Der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs wird in Klausuren häufig übersehen, dabei ist er insbesondere im Zwei-Personen-Verhältnis nicht ganz unproblematisch und erlangt im Rahmen des Meinungsstreits über das Verhältnis von Raub und Erpressung besondere Relevanz. Auch in der Praxis ist die Abgrenzung des erpresserischen Menschenraubs zum einfachen Raub und der Erpressung in Anbetracht der hohen Strafandrohung von nicht unter fünf Jahren wichtig. Deswegen soll an dieser Stelle die erste Tatvariante, das Entführen, definiert werden. § 239a StGB lautet: Wer einen Menschen entführt (…), um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu...