Verschlagwortet: § 265a StGB
Die Berliner Verkehrsbetriebe ziehen momentan kräftig die Zügel an. Gerade bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel, nach dem Umsteigen und auf längeren Fahrten hat man derzeit gute Chancen gleich mehrfach in den Genuss einer Kontrolle zu kommen. Zusätzlich zeigt die BVG inzwischen auch wenig Nachsicht mit mehrfach ohne Fahrausweis angetroffenen Nutzern. Wer 3x beim Schwarzfahren erwischt wird, muss seit einiger Zeit regelmäßig mit einer Strafanzeige und Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Beförderungserschleichung nach § 265a StGB rechnen. Soweit die Kontrolldichte die notorisch klammen Kassen der öffentlichen Verkehrsanbieter erfreuen mag, ist sie für den redlichen Fahrgast hingegen oftmals ein Ärgernis. Insbesondere der neueste ‚Clou‘ der Verkehrsbetriebe mutet bedenklich an....
Das Schwarzfahren in öffentlichen Verkehrsmitteln wird bereits mit einem erhöhten Beförderungsentgelt in Höhe von 40,00 € sanktioniert. Zudem wird das Schwarzfahren als Beförderungserschleichung nach § 265a StGB gern auch mal strafrechtlich verfolgt. Zumindest auf der Einnahmenseite geht da doch sicher noch mehr .. dachte und kann sich das Bundesverkehrsministerium nun durchaus auch vorstellen. Im Gespräch ist eine Erhöhung auf zukünftig 60,00 €. Begründet wird dies zum einen mit der Unfairness, die in diesem Bereich stattfinde, zum anderen wird immer wieder auf die wirtschaftlichen Verluste der Verkehrsanbieter hingewiesen. Dabei stellt sich natürlich die Frage nach dem tatsächlichen Schaden pro Schwarzfahrt. Selbst wenn man das erhöhte Beförderungsentgelt als...
Schon der letzte Beitrag hat sich mit Voraussetzungen des Schwarzfahrens beschäftigt. Wer diesen gelesen hat, wird daher wissen, dass das Strafgesetzbuch den Begriff des Schwarzfahrens besser als Erschleichen von Leistungen kennt. Doch was bedeutet eigentlich Erschleichen im Zusammenhang mit der Beförderung durch Verkehrsmittel und welche Fälle werden davon erfasst? Das klären wir in unserer heutigen Wiederholung. §265a StGB lautet wie folgt Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu...
Nach einem Bericht der Berliner Zeitung plant der öffentliche Nahverkehr die Strafen für das Schwarzfahren anzuheben. Derzeit kostet einmal Schwarzfahren in Berlin 40,00 €. Nach Auffassung des Nahverkehrsverbundes wirkt dieser Betrag nicht abschreckend. Hierbei wird aber ausgeblendet, dass das Schwarzfahren auch eine Straftat und zwar die Leistungserschleichung gem. § 265 a StGB darstellt. Nach § 265 a StGB macht sich strafbar, wer die Beförderung durch ein Verkehrsmittel in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Wer durch diese Strafe nicht abgeschreckt wird, wird sich auch nicht von einer Erhöhung des bereits...