Drogenfahrt
In der juristischen Ausbildung ist es unerlässlich, sich mit den verschiedenen Möglichkeiten der Beteiligung an einer Straftat eingehend zu befassen. Insoweit wird zunächst zwischen Täterschaft und Teilnahme unterschieden. Die Täterschaft ist in § 25 Strafgesetzbuch (StGB) normiert. Unter der Teilnahme ist gem. § 28 Abs. 1 StGB ein Anstifter oder ein Gehilfe zu verstehen. Die Anstiftung ist in § 26 StGB geregelt und legt fest, dass als Anstifter gleich einem Täter bestraft wird, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Die Beihilfe ist in § 27 StGB normiert und besagt, dass als Gehilfe bestraft wird,...