Verwerfung einer Revision ohne mündliche Verhandlung und Begründung möglich
Es bleibt dabei – die Verwerfung einer Revision durch Beschluss ist auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Begründung möglich Nach § 349 Abs. 2 StPO kann der Bundesgerichtshof (BGH) eine Revision einstimmig durch Beschluss verwerfen, wenn er sie für offensichtlich unbegründet erachtet. Gegen diese Regelung hatte sich ein Revisionsführer mit der Verfassungsbeschwerde gewandt und dabei insbesondere gerügt, dass zu der Verwerfung der Revision weder eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt, noch der Beschluss begründet werden muss. Nun hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sich mit der Regelung des § 349 Abs. 2 StPO befasst und sie in seiner Entscheidung vom 30.6.2014 – 2 BvR 792/11 für verfassungsrechtlich...