Prostitution: ein gefährliches Geschäft
Töten um eine andere Straftat zu verdecken: das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht. Wer als Täter ein Opfer deswegen tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat oder auch Spuren dieser zu verdecken, handelt in Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB und macht sich wegen Mordes strafbar. Eine Tötung aus Verdeckungsabsicht kommt in Betracht, solange der Töter subjektiv davon ausgeht, dass die Umstände der Tat noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang geklärt sind. In seinem Beschluss vom 30. März 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (4 StR 356/21) mit dem Verhältnis zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und Mord in Verdeckungsabsicht auseinandergesetzt. Der...