Zwei Fliegen mit einer Klappe – Strafzumessung und die Einbeziehung einer weiteren, nicht angeklagten Straftat
Darstellung des Beschlusses des BGH vom 19.11.2013 – 4 StR 448/13 – Sich ein weiteres, langwieriges Verfahren sparen und somit zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen – das dachte sich vermutlich das Landgericht Bochum, als es den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt und bei der Strafzumessung Taten, die nichts mit dem Totschlag zu tun hatten, zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hatte. Der Angeklagte hatte seine Ehefrau durch einen Messerstich in die linke Brust getötet und daraufhin den Leichnam und die Tatspuren beseitigt. In der Hauptverhandlung gestand er die Tat weitgehend. Doch nicht nur das. Über die angeklagte Tat hinaus gestand der...