Fotografien einer 15-Jährigen auf der Damentoilette: Verletzung der Intimsphäre?
Der § 201a StGB regelt die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen. Dabei sind verschiedene Varianten denkbar. Nach Abs. 1 Nr. 1 wird z.B. „mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt“. Mit den Einzelheiten der Voraussetzungen hat sich das Landgericht Stuttgart (5 Qs 8/23) in seinem Beschluss vom 13. Februar 2023 beschäftigt. Der Angeklagte im hiesigen Fall begab sich...