Verschlagwortet: absoluter Revisionsgrund
Der Angeklagte hätte während der gesamten Hauptverhandlung anwaltlich vertreten werden müssen, da es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 StPO gehandelt hat. Immerhin fand die Verhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht statt und dem Angeklagten wurde ein Verbrechen zur Last gelegt. Da der Pflichtverteidiger allerdings nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen war, war die notwendige Verteidigung des Angeklagten nicht gewährleistet. Damit lag ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO vor. Die Hauptverhandlung hatte ohne eine Person stattgefunden, deren Anwesenheit nach dem Gesetz, hier nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StPO, vorgeschrieben war.
Geschäftsverteilunspläne sind ein Muss für jedes Gericht. Aber auch innerhalb der einzelnen Kammern ist es unerlässlich, dass bereits vor Eingang der Klage feststeht, welcher Richter für den Fall zuständig ist. Dies wird durch das grundrechtlich geschützte Recht auf den gesetzlichen Richter gewährleistet. Wird es verletzt, liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, der zur Aufhebung des Urteils führt. So hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. Februar 2017 – 1 StR 493/16 ein Urteil des Landgerichts München wegen Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter auf. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts hatte versäumt, einen Geschäftsverteilungsplan schriftlich zu beschließen. Stattdessen war die Kammer mündlich übereingekommen, den...
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 84/16 eine spektakuläre Entscheidung getroffen, an der sich künftige audiovisuelle Vernehmungen messen lassen müssen. Denn der BGH erklärte eine Vernehmung für unzulässig, in der die Zeugin von dem Richter in einem separaten Raum vernommen und dies audiovisuell in den Sitzungssaal übertragen worden ist. Die Folge: Ein Urteil des Landgerichts Lüneburg, durch das der Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und sogar die besondere Schwere der Schuld bejaht wurde, musste aufgehoben werden. Was passiert ist: Dem Angeklagten, einem Kurden jesidischen Glaubens, wurde...
Bekanntlich beschweren sich Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht gerade darüber, dass sie zu wenig zu tun hätten. Jedes Jahr müssen eine enorme Vielzahl von größeren und kleineren Fällen bearbeitet werden, viele davon gleichzeitig. Dass es dabei hin und wieder zu Verzögerungen im geplanten Arbeitsablauf kommen kann, haben wir bereits an dieser Stelle gezeigt. Trotz aller Schwierigkeiten ist es unerlässlich, bei der Bearbeitung der einzelnen Sachen die jeweils vorgegebenen Fristen einzuhalten. Eine wichtige Frist für das Gericht ist die sogenannte Urteilsabsetzungsfrist gemäß § 275 Abs. 1 StPO. Demnach muss das Urteil mit den Gründen unverzüglich, spätestens aber fünf Wochen nach seiner Verkündung zu...