Brandstiftung durch Zerstörung einer bereits unbrauchbaren Wohnung im Mehrfamilienhaus?
Die Brandstiftungsdelikte tauchen in strafrechtlichen Klausuren sowie in der Praxis durchaus immer wieder auf. Insofern ist es unabdingbar, sich mit ihren Voraussetzungen vertraut zu machen. Die schwere Brandstiftung ist in § 306a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) normiert. Hiernach macht sich strafbar, wer ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Es kann im Rahmen der Brandstiftungsdelikte freilich häufig zu Problemen im Hinblick auf die Subsumtion von bestimmten Tatobjekten unter den in §§ 306 ff. StGB aufgeführten Objekten kommen. Wie sieht das...