Verschlagwortet: Auskunftsverweigerungsrecht

Gesetzesänderung: Erscheinungspflicht für Zeugen bei der Polizei

In diesem Jahr wurde die Strafprozessordnung (StPO) an zahlreichen Stellen verändert. Von den Änderungen betroffen sind auch diejenigen, die als Zeugen in einem Strafverfahren beteiligt sind. Denn seit August 2017 sind Zeugen verpflichtet, zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen. Bisher waren Zeugen lediglich verpflichtet, eine Ladung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts zur Vernehmung zu befolgen. Eine Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung konnten Zeugen hingegen ohne Folgen ignorieren. Das führte in wenigen Einzelfällen dazu, dass bei der Polizei nicht erschienene Zeugen von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vernommen werden mussten, wenn es bereits im Ermittlungsverfahren auf ihre Aussage ankam. Mit der...

Was bedeutet schon Belehrung?

Als Halter eines KFZ bekommt man bei einem Verkehrsowiverfahren im Landkreis Nordwestmecklenburg nachfolgende Belehung bei einer Fahreranfrage: Die Angaben eines Zeugen müssen grundsätzlich der Wahrheit entsprechen (§ 57 StPO i.Vm. § 46 OWig). Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht nur in den Fällen der § 52, 53, 53a, 55 Strafprozessordnung (StPO). Zum Glück muss man in Mecklenburg nur grundsätzlich als Zeuge die Wahrheit sagen, weil die Belehrung über Zeugnisverweigerungsrechte und Auskunftsverweigerungsrechte versteht nur der Jurist. Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin www.strafverteidiger-diebstahl.de/