Verbot der Doppelvertretung im Auslieferungsverfahren
Das OLG Rostock hat in einem Beschluss vom 02.06.10 – 2 Ausl 19/10 I 14/10 – entschieden, dass das im Strafverfahren geltende Doppelvertretungsverbot gem. § 146 StPO auch im Auslieferungsverfahren gilt. Nach § 146 StPO kann ein Verteidiger nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte vertreten. Im vorliegenden Verfahren saßen zwei Personen in vorläufiger Auslieferungshaft. Ein Rechtsanwalt zeigte sich für beide Personen als Beistand an und beantragte jeweils die Beiordnung gem. § 40 IRG. Dieser Antrag wurde mit Hinweis auf § 146 StPO abgelehnt. Nach Auffassung der zuständigen Richter sei § 146 StPO über den Verweis von § 40 Abs. 3...