Verschlagwortet: Aussetzung
Der Tatbestand der Aussetzung ist insbesondere in Fallkonstellationen einer Strafbarkeit wegen Unterlassens von besonderer Bedeutung und sollte in strafrechtlichen Klausuren nicht außer Acht gelassen werden. Nachdem wir im Rahmen unserer Definitionenreihe bereits geklärt haben, was man unter einer hilflosen Lage versteht und wann die Tatvariante des Im-Stich-Lassens vorliegt, wollen wir diese Woche konkretisieren, was unter Versetzen in eine hilflose Lage zu verstehen ist. Zunächst wollen wir uns den Wortlaut der Aussetzung nach § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Erinnerung rufen: Wer einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt (…) und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer...
Nach längerer Pause melden wir uns endlich mit unserer Definitionsreihe zurück. Thema dieses Beitrages ist die Aussetzung nach § 221 StGB, die eine nicht zu unterschätzende Rolle in strafrechtlichen Klausuren spielt. Denn in allen Fällen, in denen der Beschuldigte sich vom Handlungsort entfernt und eine verletzte Person zurücklässt oder schlicht eine Hilfeleistung unterlässt, ist kurz an die Aussetzung in Form des Im-Stich-Lassens eines hilflosen Menschen zu denken. Der Wortlaut des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB lautet: Wer einen Menschen in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet...
Die Aussetzung ist ein von Studierenden oft vernachlässigter Tatbestand. Bekommt man jedoch einen Sachverhalt, bei dem sich eine Strafbarkeit wegen Unterlassens und/oder unterlassener Hilfeleistung aufdrängt, so sollte auch der Tatbestand der Aussetzung nicht aus den Augen verloren werden. Damit die Prüfung des § 221 StGB gelingt, stellen wir heute das Merkmal der hilflosen Lage vor. Zur Erinnerung hier der Wortlaut § 221 Abs. 1 StGB: Wer einen Menschen Nr. 1 in eine hilflose Lage versetzt oder Nr. 2 in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn...
Im § 221 des Strafgesetzbuches (StGB) heißt es: „Wer einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt oder in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“ Eine hilflose Lage ist gegeben, wenn sich das Opfer nicht von einer abstrakten Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung befreien kann, weil keine geeigneten eigenen oder fremden Rettungsmittel oder hilfsbereite Personen vorhanden sind. Der Tatbestand des Im-Stich-Lassens setzt voraus,...