Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG nach ausgesetzter Berufungshauptverhandlung
Manche BGH-Urteile sprechen sich langsamer herum als andere. Mein wegen anderer Delikte inhaftierter Mandant wurde in erster Instanz zu einer niedrigen Freiheitsstrafe verurteilt. Um eine unmittelbare Anschlussvollstreckung zu vermeiden, legte ich gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Der Termin für die Berufungshauptverhandlung fand zwei Wochen vor der geplanten Haftentlassung statt. In der Berufungshauptverhandlung konnten wir erreichen, dass das Verfahren ausgesetzt wurde und ein neuer Termin von Amts wegen zu bestimmen war. Zwei Wochen später wurde mein Mandant aus der Haft entlassen. Daraufhin nahm ich die Berufung zurück. Wie wirkt sich die Berufungsrücknahmen nun gebührenrechtlich aus? Immerhin wurde hierdurch (wenigstens) ein...