Räuberische Erpressung – Vermögensnachteil bei Erlangung von Bankkarte und Geheimzahl
Die Strafbarkeit eines Täters wegen räuberischer Erpressung setzt als Äquivalent zum Vermögensschaden beim Raub einen Vermögensnachteil bei dem Geschädigten voraus. Im Zuge weitläufiger Überschneidungen beider Begriffe wird ein weiter Teil der Rechtsprechung bezüglich des Begriffs des Vermögensschadens auch auf den des Vermögensnachteils übertragen; unter anderem auch die BGH-Rechtsprechung zum Begriff der schadensgleichen Vermögensgefährdung. Eine Vermögensgefährdung ist dann geeignet einen Vermögensnachteil zu begründen, wenn im Einzelfall durch die Verfügung des Geschädigten das Vermögen konkret gefährdet wird, mit wirtschaftlichen Nachteilen also ernstlich zu rechnen ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Täter Kenntnis von den geheimen Zugangsdaten des Bankkontos des...