Verschlagwortet: Bedingter Tötungsvorsatz
Im Zusammenhang mit dem Totschlag oder dem versuchten Totschlag ist besonders der bedingte Tötungsvorsatz (dolus eventualis) relevant. Ob schon ein bedingter Tötungsvorsatz vorliegt oder nur von bewusster Fahrlässigkeit gesprochen werden kann, stellt oftmals ein Problem in Strafrechtsklausuren dar. Bei der bewussten Fahrlässigkeit hält der Täter den Tod auch für möglich, vertraut aber auf dessen Ausbleiben. Beim bedingten Tötungsvorsatz nimmt der Täter den Tod eines anderen Menschen dagegen in Kauf. Die genaue Differenzierung ist jedoch ein Thema intensiver Diskussion. Mit dem bedingten Tötungsvorsatz im Zusammenhang mit einem Schlag mit einer Glasflasche musste sich der Bundesgerichtshof (2 StR 59/23) in seinem Beschluss...
Der bedingte Tötungsvorsatz ist ein Thema, mit dem man sich wohl direkt in den ersten Semestern des Jurastudiums sehr intensiv auseinandersetzt und welches auch in der Strafrechtspraxis häufig aufgrund der Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit zu Problemen führt. Vorsatz meint kurz gesagt das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung und setzt sich damit aus zwei Elementen zusammen. Der bedingte Tötungsvorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fern liegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich zumindest damit abfindet (Willenselement). Auch der Bundesgerichtshof (2 StR 327/22) hat sich in seinem Beschluss vom 13. Oktober...
Die Prüfung eines bedingten Tötungsvorsatzes kann sich oftmals als Problem in einer Strafrechtsklausur erweisen. Berücksichtigt werden muss zum einen das Wissenselement, was gegeben ist, wenn der Täter den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt, und zum anderen das Willenselement. Dieses liegt vor, wenn der Täter den Tod billigend in Kauf nimmt. Für die Feststellung der genannten Elemente ist eine Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände essenziell. In seinem Beschluss vom 23. März 2022 musste der Bundesgerichtshof (6 StR 343/21) überprüfen, ob der Angeklagte einen Tötungsvorsatz hatte oder die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtsfehlerfrei erfolgte. Im hiesigen Sachverhalt...
Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist besonders in Strafrechtsklausuren des allgemeinen Teils ein gern abgeprüftes Problem, da sich dies oftmals als sehr knifflig herausstellen kann. Wichtig für die Abgrenzung sind das intellektuelle Element und das voluntative Element (Wissens- und Willenselement), welche sich in jeder Form des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit unterscheiden. Mit bedingtem Vorsatz handelt derjenige, der den Erfolg für möglich hält und diesen billigend in Kauf nimmt. Bei der bewussten Fahrlässigkeit hält der Täter den Erfolg für möglich, hofft jedoch auf ein Ausbleiben des Erfolges. Mit dieser Abgrenzung musste sich auch der Bundesgerichtshof (5 StR 500/20)...