Verschlagwortet: Beihilfe
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) spielt im rechtswissenschaftlichen Studium zwar eine untergeordnete Rolle, jedoch ist es in der Praxis umso mehr bedeutend. Dieses regelt die Sanktionen in Bezug auf den Umgang mit Betäubungsmitteln und deckt damit einen großen Bereich der Kriminalität ab. Untersagt werden nach § 29 BtMG unter anderem Anbau, Handel und der Besitz von Betäubungsmitteln ohne eine schriftliche Erlaubnis. Außerdem erhöht sich nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG der Strafrahmen beim Handeln von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Ob sich der Angeklagte im vorliegenden Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht hat, musste der Bundesgerichtshof (5 StR 390/22)...
Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ist ein bekanntes Problem in einer Strafrechtsklausur. Um in einem Fall zu entscheiden, ob es um einen Täter handelt oder um jemanden, der Beihilfe leistet, gibt es zwei Ansichten. Nach der Ansicht der Tatherrschaftslehre kommt es auf die Tatherrschaft an. Täter ist demnach, wer die Tatherrschaft hat, also wer das Geschehen steuert, wobei auch derjenige das Geschehen in den Händen hält, der jederzeit eingreifen könnte. Nach einer anderen Ansicht ist das Tatinteresse, der Umfang der Tatbeteiligung und der Wille zur Tatherrschaft für die Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft entscheidend. Mit der Frage; „Beihilfe oder...
In der juristischen Ausbildung ist es unerlässlich, sich mit den verschiedenen Möglichkeiten der Beteiligung an einer Straftat eingehend zu befassen. Insoweit wird zunächst zwischen Täterschaft und Teilnahme unterschieden. Die Täterschaft ist in § 25 Strafgesetzbuch (StGB) normiert. Unter der Teilnahme ist gem. § 28 Abs. 1 StGB ein Anstifter oder ein Gehilfe zu verstehen. Die Anstiftung ist in § 26 StGB geregelt und legt fest, dass als Anstifter gleich einem Täter bestraft wird, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Die Beihilfe ist in § 27 StGB normiert und besagt, dass als Gehilfe bestraft wird,...
Wegen Beihilfe gemäß § 27 Strafgesetzbuch (StGB) wird bestraft, wer einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat vorsätzlich Hilfe leistet. Dabei muss die Haupttat durch die Hilfe in psychischer oder physischer Art gefördert werden. Es ist jedoch nicht immer ganz unproblematisch, ob Beihilfe geleistet wurde, weshalb eine ausführliche Beschäftigung mit dieser für eine Klausur im Strafrecht unentbehrlich ist. Mit der Beihilfe und der Frage, wann diese anzunehmen ist, musste sich auch der Bundesgerichtshof (4 StR 103/21) in seinem Beschluss vom 25. November 2021 beschäftigen. Im hiesigen Fall mieteten zwei weitere Personen Autos bei einer Vermietungsfirma, um sie dann nach...
Wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, wird gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Wenn eine Person dazu lediglich Beihilfe im Sinne des § 27 Strafgesetzbuch (StGB) leistet, den Täter bei der Begehung der Straftat also nur als Gehilfe unterstützt, ist die Strafe für den Gehilfen nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Das Mindestmaß der Freiheitsstrafe liegt dann nur noch bei drei Monaten. In seinem Beschluss vom 13. April 2021 (4 StR 506/20) musste der Bundesgerichtshof beurteilen, ob das Verhalten eines Drogenkuriers lediglich eine Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben darstellt...
Wer eine andere Person bei deren Straftat unterstützt, kann sich wegen Beihilfe zu der Tat strafbar machen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Haupttat durch die Hilfeleistung in irgendeiner Weise gefördert oder erleichtert wird. Eine typische Beihilfehandlung ist das Schmierestehen, um die Begehung einer Straftat abzusichern. Physische Beihilfe kann dadurch erfolgen, dass der Beschuldigte den Täter bei der Haupttat motivierend bestärkt. Unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe durch aktives Tun konkret vorliegt, beschäftigte den Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2018 (1 StR 597/18). Vorliegend hatte der Angeklagte einen Dritten zu dem Wohnanwesen des später Betroffenen gefahren und dann sowohl den...
Eine Täterschaft wird bei demjenigen angenommen, der die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. Gehilfe dagegen ist, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Das Aufbewahren von Betäubungsmitteln und Bedienen an den Vorräten allein stellt grundsätzlich kein täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar. Vielmehr ist dies als Beihilfe zum Handeltreiben zu bewerten. Um eine Abgrenzung vorzunehmen, wann Täterschaft gem. § 25 StGB bzw. eine Beihilfe gem. § 27 StGB vorliegt, ist insbesondere auf die Tatherrschaft und die jeweiligen Tatbeiträge abzustellen. Nach der sog. Tatherrschaftslehre, ist Täter derjenige, der im Rahmen der Tatherrschaft einen für...