Ex-Kanzlerin Merkel auf Facebook als „dumme Schlampe“ bezeichnet – hängt die Strafbarkeit von der Reichweite des Beitrags ab?

Wir haben uns bereits im letzten Beitrag mit der Abgrenzung zwischen strafbarer Beleidigung gemäß § 185 StGB und zulässiger Meinungsäußerung beschäftigt. Während es dort um Äußerungen gegenüber Polizeibeamten im direkten persönlichen Kontakt ging, steht heute ein anderer Aspekt im Fokus: die Beleidigung von Politikern in sozialen Netzwerken. Gerade im digitalen Raum sind öffentliche Anfeindungen gegen Amtsträger weit verbreitet, weshalb der Gesetzgeber mit § 188 StGB einen besonderen Schutz für Personen des politischen Lebens geschaffen hat. Der § 188 Abs. 1 StGB lautet wie folgt: „(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder...