Verschlagwortet: Berliner Zeitung

Freie Fahrt beim Schwarzfahren?

Wahrscheinlich sind die meisten regelmäßigen Nutzer von Bus und Bahn schon einmal schwarzgefahren. Wenn man erwischt wird, droht zunächst die Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes. Wem dieses Risiko zu hoch ist, kann nach einem Bericht der Berliner Zeitung wenigstens in Stockholm eine Versicherung abschließen, die zahlt, wenn man beim Schwarzfahren erwischt worden ist. Vorsicht ist aber in Deutschland geboten, da das Schwarzfahren auch eine Leistungserschleichung und damit eine Straftat darstellt. Wahrscheinlich würde ein deutscher Strafrichter beim Vorliegen einer derartigen Versicherung auf ein vorsätzliches Schwarzfahren schließen. Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg www.schwarzfahren-berlin.de

Fahrlässige Körperverletzung durch Ärzte

Unter Ärzten ist der Spruch verbreitet, dass man bei einer ärztlichen Tätigkeit immer mit einem Bein im Gefängnis steht. Wenn ein Handwerker etwas falsch macht, muss er unter Umständen Schadensersatz leisten. Kommt es zu einem ärztlichen Behandlungsfehler hat dies neben schadensersatzrechtlichen Konsequenzen in der Regel auch ein strafrechtliches Nachspiel. Der Behandlungsfehler wird häufig als fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB eingestuft. Nach § 229 StGB wird derjenige, der durch Fahrlässigkeit eine Körperverletzung eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Da Fehler nicht vermeidbar sind, schwebt über jedem Arzt tatsächlich das Damoklesschwert einer strafrechtlichen Verurteilung....

Urteile im Berliner Bankenverfahren aufgehoben

Laut Bericht der Berliner Zeitung wurden die Urteile gegen ehemalige Vorstände der Berliner Immobilien Bank Berlin Hyp durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben. Die Karlsruher Richter sahen keinen hinreichenden Nachweis, dass der Bank durch das Verhalten der ehemaligen Vorstände wie z.b. dem Vorstandsvorsitzenden, Herrn Klaus Landowsky, ein Nachteil entstanden sei. Den Vorständen wurde Untreue gem. § 266 StGB vorgeworfen. § 266 StGB unterscheidet zwischen dem Missbrauchstatbestand und dem Treubruchtatbestand. In beiden Alternativen muss dem Inhaber des betreuten Vermögens ein Nachteil i.S. eines Vermögensschadens zugefügt worden sein. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts konnte dieser Nachweis nicht erbracht werden. Deshalb muss nun eine andere Strafkammer...