Verschlagwortet: Besondere Verhältnisse des Straßenverkehrs
Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer gilt sowohl im ersten als auch im zweiten Examen als beliebter Prüfungsstoff. Insbesondere in Sachverhalte, in denen Taxifahrer vorkommen, bauen die Prüfungsämter den räuberischen Angriff gerne ein. Der Tatbestand bietet eine Vielzahl von Problemen, die es zu kennen gilt. Wir widmen uns deshalb heute dem Begriff der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs.
Im Studium hört man oftmals den hilfreichen Spruch, dass alles was in einer Klausur erwähnt wird, nicht ohne Hintergedanken dort steht. Findet in der Klausur ein Raub, räuberischer Diebstahl oder eine räuberische Erpressung statt und taucht dazu auch noch ein Fahrzeug im Sachverhalt auf, so sollte man stets darüber nachdenken, ob der Prüfer beim Verfassen des Sachverhalts nicht auch an den Tatbestand des § 316a StGB gedacht hat. Da diese Norm jedoch nicht jedem geläufig ist, wiederholen wir heute das Merkmal der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. Zunächst einmal lautet § 316a Abs. 1 StGB wie folgt: Wer zur Begehung eines...
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