Verschlagwortet: besonders schwerer Fall des Diebstahls
Der Diebstahl ist ein absoluter Klassiker im Examen. Insbesondere wegen seiner Qualifikationen und Regelbeispiele, bietet er für Klausuren zahlreiche Problemfelder, die Examenskandidaten sehen und bewältigen müssen. Eines davon ist der Diebstahl eines verschlossenen Behältnisses, der einen besonders schweren Fall des Diebstahls darstellt. Damit die Definitionen keine Schwierigkeiten bereiten, wiederholen wir heute den Begriff des verschlossenen Behältnisses in unserer wöchentlichen Definitionsreihe. Nach § 243 Abs. 1 S. 2 StGB liegt ein Diebstahl im besonders schweren Fall vor, wenn der Täter eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Die Strafe beträgt eine...
Definition: Andere nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmte Werkzeuge sind solche, mit denen der Schließmechanismus ähnlich wie mit einem Schlüssel ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird.
Ob eine Sicherungsspinne als Schutzvorrichtung in diesem Fall gewertet werden kann, war hier vom Bundesgerichtshof zu beantworten. Der Beschuldigte hatte in einem Kaufhaus zwei Tablets entwendet und wurde bei diesem Ladendiebstahl erwischt. Beim ersten Tablet schnitt er den Draht der Sicherungsspinne mit einem Messer durch, entfernte die Verpackung und ließ das Tablet von einem weiteren Beschuldigten einstecken. Beim zweiten Tablet ließ sich die Sicherungsspinne auch ohne Messer entfernen. Bei einer Sicherungsspinne handelt es sich um einen Elektrodraht, der ein Signal abgibt, sobald er durchtrennt wird oder wenn er die Verkaufsräume verlässt
Der Diebstahl gehört zu den Klassikern der strafrechtlichen Klausur. Eine Reihe von Problemen verbergen sich jedoch nicht in § 242 StGB selbst, sondern in seinen Qualifikationen und Regelbeispielen. Besonders der Einbruchsdiebstahl ist von besonderer Klausurrelevanz und sollte daher sicher beherrscht werden. Deshalb wiederholen wir heute den Begriff des umschlossenen Raumes in § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der wie folgt lautet: In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst-...