Das Merkmal des Bestimmens im Rahmen des § 26 StGB
Klassiker der Definitionen finden sich neben den gängigsten Tatbeständen des Besonderen Teils auch im Allgemeinen Teil des Strafrechts. Einer von ihnen ist das Merkmal des Bestimmens, das im Rahmen der Anstiftung vorliegen muss. Eine Definition, zu der man sich aufgrund ihrer Kürze einige Hintergrundinformationen merken muss. § 26 StGB lautet: Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Definition: Bestimmen ist jedes Hervorrufen des Tatentschlusses beim Täter. Nach herrschender Meinung ist eine kommunikative Beeinflussung des Täters erforderlich. Diese muss einen gewissen Aufforderungscharakter, wie beispielsweise die Beauftragung oder die Überredung,...