Verschlagwortet: Beweismittel
Die goldene Stammtischregel: Wer nichts zu verbergen hat, hat nichts zu befürchten Anwälte sind immer im Dienst: Beim sonntäglichen Hundespaziergang gestört, weil der Mandant nur schnell was zu der Akte wissen wollte Nicht jeder telefoniert gern: Anrufbeantworter Aus eins mach viele: Die wundersame Beweismittelvermehrung Wer nichts zu verbergen hat, hat nichts zu befürchten Verdächtig macht sich schon, wer diesem Wahsinn flieht Doch Rechtschaffenheit liegt im Ermessen der Betrachter, die man nicht sieht. Dota – In der überwachten Welt
In seiner Entscheidung vom 05.10.2011 – 4 Str 423/11 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Revision als unbegründet verworfen, weil vor dem Landgericht kein korrekter Beweisantrag gestellt worden ist. In dem zugrundeliegendem Verfahren vor dem Landgericht hatte der Verteidiger einer Angeklagten beantragt, dass Briefe mit einem Umfange von ca. 100 Seiten verlesen werden sollen, weil sich aus den Briefen ergeben würde, dass ein Mitangeklagter der Angeklagten gedroht habe, sie falsch zu belasten. Der BGH führt aus, dass es sich hierbei nicht um einen Beweisantrag handeln würde, da lediglich das Beweisziel mitgeteilt wird. Zu einem Beweisantrag gehört aber auch die Beweistatsache....