Das Erschweren eines Löschvorgangs im Rahmen des § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB
Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des BGH (5 StR 124/13) wollen wir uns im Rahmen unserer wöchentlichen Wiederholung das Merkmal des Erschwerens von Löscharbeiten bei der besonders schweren Brandstiftung anschauen. § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB lautet wie folgt: Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in Fällen des § 306a (schwere Brandstiftung) das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert. Definition: Die Löschung eines Brandes ist erschwert, wenn die Brandbekämpfung zeitlich verzögert oder weniger effektiv durchführbar ist. Dies ist möglich, wenn sich das Feuer durch das Verhalten des Brandstifters größer ausdehnen konnte. Demnach ist die...