Elektronische Fußfesseln sind verfassungsgemäß
Bei Personen, die nach vollständiger Verbüßung ihrer Haftstrafen zur Entlassung anstehen, tritt die sog. Maßregel der Führungsaufsicht ein. Diese verfolgt das Ziel, entlassene Straftäter bei ihrer Resozialisierung zu unterstützen und gleichzeitig für eine angemessene Kontrolle ihres zukünftigen Verhaltens zu sorgen. Der § 68b StGB (Strafgesetzbuch) sieht hierfür bestimmte Weisungen vor, die das Gericht gegenüber verurteilen Personen für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit vornehmen darf. Mit § 68b S. 1 Nr. 12, S. 3 StGB i.V.m. § 463a Abs. 4 StPO sieht das Gesetz seit Anfang 2011 auch die Verpflichtung vor, eine elektronische Fußfessel zu tragen. Mit...