Verschlagwortet: Definition
Die Definition der niedrigen Beweggründe im Rahmen des Mordes gehört zu den absoluten Klassikern unter den strafrechtlich relevanten Definitionen und wird auch in studentischen Klausuren immer wieder gerne abgefragt. Heute wollen wir uns deshalb einmal etwas näher mit der Definition und der Bedeutung dieses Mordmerkmals beschäftigen. In § 211 Abs. 2 Gruppe 2 Alt. 4 StGB steht: „Mörder ist, wer sonst aus niedrigen Beweggründen einen Menschen tötet.“ Definition: Niedrige Beweggründe sind solche, die sittlich auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose und triebhafte Eigensucht bestimmt sind und deshalb besonders verwerflich und verachtenswert sind. Erforderlich ist, dass die Motive menschlich nicht verständlich...
Der Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB ist insbesondere aufgrund der erheblichen praktischen Relevanz und der zahlreichen Urteile zu dem Begriff der Gewalt, den wir bereits in einem vergangenen Beitrag unserer Definitionenreihe erklärt haben, interessant. Den Definitionsbeitrag dieser Woche wollen wir dem inhaltlich eng verwandten § 114 StGB widmen, der den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte sanktioniert. Der Tatbestand wurde erst 2017 im Zuge einer Änderung des Strafgesetzbuches zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten eingeführt und war ursprünglich eine Tatbestandsvariante des § 113 StGB. Was versteht man also unter einem tätlichen Angriff im Sinne des § 114 StGB?...
Definition: Ein Rennen ist ein Wettbewerb oder ein Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache nicht bedarf.
In unserem Blog sprechen wir ständig über den Beschuldigten. Doch wer ist in einem Strafverfahren überhaupt Beschuldigter und wie fasse ich den Beschuldigtenbegriff in einer Klausur kurz und bündig zusammen? Mit diesen Fragen wollen wir uns heute in unserer Definitionsreihe beschäftigen.
Die Anschlussdelikte erfreuen sich insbesondere bei Studenten keiner großen Beliebtheit. Ihr Verständnis ist jedoch unausweichlich, zumal Delikte wie etwa die falsche uneidliche Aussage immer wieder Gegenstand von Klausuren sind. Wir wollen helfen und dafür sorgen, dass zumindest die Definitionen keinem mehr Bauchschmerzen machen müssen.
Definition: Unter dem Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde ist zu verstehen, dass die Urkunde dem zu Täuschenden mit der Möglichkeit der Wahrnehmung zugänglich gemacht wird.
Definition: Eine Bande ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebes- oder Raubtaten zu begehen.