Verschlagwortet: Definitionen lernen
Examenskandidaten können diesen Beitrag vernachlässigen. Denn Straftaten gegen die Umwelt sind in der Regel kein Prüfungsstoff. In der Praxis der Strafverteidigung ist der Vorwurf des unerlaubten Umgangs mit Abfällen hingegen kein Exot. Doch was fällt als Abfall unter den Tatbestand? Wir erläutern den Begriff für Strafrechtsinteressierte.
Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer gilt sowohl im ersten als auch im zweiten Examen als beliebter Prüfungsstoff. Insbesondere in Sachverhalte, in denen Taxifahrer vorkommen, bauen die Prüfungsämter den räuberischen Angriff gerne ein. Der Tatbestand bietet eine Vielzahl von Problemen, die es zu kennen gilt. Wir widmen uns deshalb heute dem Begriff der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs.
Nachdem wir uns in unserer wöchentlichen Definitionsreihe kürzlich schon mit dem Begriff des Vereitelns bei der Strafvereitelung beschäftigt haben, widmen wir uns heute einem weiteren Anschlussdelikt. Es geht um die falsche Verdächtigung und darum, wann überhaupt eine Verdächtigung vorliegt.
Die sogenannten Anschlussdelikte sorgen sowohl im Studium als auch im Referendariat bei vielen für ein ungutes Gefühl. Wir helfen ab und erklären den Begriff des Vereitelns bei einem der wichtigsten Anschlussdelikte, der Strafvereitelung.
Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB kommt unter anderem dann in Betracht, wenn die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, eines hinterlistigen Überfalls oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wird. Was man unter diesen Begriffen versteht, haben wir bereits im Rahmen unserer Definitionsreihe erklärt. Für unsere wöchentliche Wiederholung ist daher auch interessant, wann eine Körperverletzung „mittels“ einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges begangen wird.
Immer wieder kommen Mandanten in die Kanzlei, die eine Vorladung als Beschuldigter wegen Missbrauchs von Titeln erhalten haben. In den meisten Fällen entstehen solche Strafverfahren, weil sich die Betroffenen als Polizisten, Staatsanwälte oder Rechtsanwälte ausgegeben haben sollen. Aber ist jede Inanspruchnahme einer Berufsbezeichnung oder eines Titels tatsächlich eine Straftat? Wir klären heute, wie der Begriff des Führens eines Titels im Sinne des § 132a StGB definiert ist und welche Verhaltensweisen erfasst sind.
Die Sonderfälle der Urkundendelikte geraten häufig in Vergessenheit, sind jedoch angesichts der hohen Strafandrohungen nicht zu unterschätzen. So wird in § 146 StGB die Fälschung von Geld mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft. Die Unechtheit bestimmt sich zwar nach den allgemeinen Grundsätzen der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB, enthält jedoch die beiden Tatbestandsvarianten des Nachmachens oder Verfälschens von Geld. Das Merkmal „Nachmachen‘“ nach Abs. 1 Nr. 1 wollen wir nun im Rahmen unserer wöchentlichen Wiederholung kennen lernen.