Verschlagwortet: Defintionen lernen
Es gibt einige Erfolgsqualifikationen im Strafgesetzbuch, bei denen der Taterfolg wenigstens leichtfertig herbeigeführt werden muss. Beispiele gibt es beim erpresserischen Menschenraub in § 239a StGB, der Geiselnahme in § 239b StGB und beim Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB. Doch wann liegt ein leichtfertiges Handeln vor? Wir wiederholen den Begriff in unserer wöchentlichen Definitionsreihe.
Definition: Mittäterschaft ist die gemeinsame Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans.
Wenn sich in der Klausur mehrere Personen prügeln, sollte man zumindest gedanklich kurz überprüfen, ob auch eine Strafbarkeit wegen der Beteiligung an einer Schlägerei in Betracht kommt. Doch wann liegt eigentlich eine Schlägerei vor? Wir wiederholen den Begriff im Rahmen unserer wöchentlichen Definitionsreihe.
Definition: Anbau ist das Erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerische Bemühungen.
Definition: Ein Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung in der Außenwelt. Empfindlich ist ein Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von einer Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren.
Der Tatbestand der Aussetzung ist insbesondere in Fallkonstellationen einer Strafbarkeit wegen Unterlassens von besonderer Bedeutung und sollte in strafrechtlichen Klausuren nicht außer Acht gelassen werden. Nachdem wir im Rahmen unserer Definitionenreihe bereits geklärt haben, was man unter einer hilflosen Lage versteht und wann die Tatvariante des Im-Stich-Lassens vorliegt, wollen wir diese Woche konkretisieren, was unter Versetzen in eine hilflose Lage zu verstehen ist. Zunächst wollen wir uns den Wortlaut der Aussetzung nach § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Erinnerung rufen: Wer einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt (…) und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer...
Wir wissen, dass ihr euch jede Woche über frische Definitionen und Erläuterungen freut. Wir wissen aber auch, dass es noch eine Welt außerhalb des Strafrechts gibt. Genau genommen sogar zwei Welten. Die Seite iurastudent.de (mit snobistischem „i“ am Wortanfang) hat einen dicken Stapel Definitionen zusammengetragen und im Gegensatz zu Konkurrenzangeboten darauf geachtet, dass fast alle (auswendig)lernbar, das heißt in erster Linie kurz sind. Definitionen für das Strafrecht Definitionen für das Öffentliche Recht Defintionen für das Zivilrecht Gerade im Strafrecht kann man natürlich darüber reden, ob eine alphabetische Auflistung tatsächlich Sinn ergibt. Die meisten dürften sich wohl eher von Vorschrift zu...