Verschlagwortet: Diebstahl in besonders schwerem Fall
Wer seine Wertgegenstände vor dem Zugriff Dritter schützen möchte schließt diese regelmäßig in einem Tresor oder einem vergleichbaren verschließbaren Behältnis ein. Angesichts dessen normiert § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB, dass sich ein Täter wegen einem besonders schweren Fall des Diebstahls strafbar macht, wenn er eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis gegen eine Wegnahme besonders gesichert ist und unterstellt entsprechend weggeschlossene Gegenstände über § 242 StGB hinausgehend strafrechtlichem Schutz. Mit was sich § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB jedoch nicht ausdrücklich befasst, sind die Anforderungen, welche an die Öffnung des verschlossenen Behältnisses...
In der letzten Woche haben wir uns im Rahmen unserer fleißigen Definitionswiederholung mit dem Begriff des umschlossenen Raums befasst. Was jetzt noch fehlt sind die verschiedenen Handlungsalternativen des Einbruchsdiebstahls. Wir beginnen mit dem naheliegendem Merkmal des Einbrechens. Zur Erinnerung noch einmal der Wortlaut des § 243 Abs. 1 Nr.1 StGB: In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem...
Ein Klassiker strafrechtlicher Klausuren ist der gewerbsmäßige Diebstahl, der auch in der Praxis eine bedeutende Rolle spielt und deshalb heute Gegenstand unserer wöchentlichen Wiederholung sein soll. § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB lautet: In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig stiehlt. Definition: Ein gewerbsmäßiger Diebstahl liegt vor, wenn der Täter sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufenden Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will, ohne dass er daraus ein kriminelles Gewerbe zu machen...