Das wäre ja auch noch schöner!
Aus einer Pressemitteilung des Landgerichts Osnabrück geht hervor, dass sich ein Gastwirt grundsätzlich nicht an Schmerzensgeldzahlungen an ein Vergewaltigungsopfer beteiligen muss, nur weil er den jugendlichen Täter unter Verstoß gegen die Jugendschutzvorschriften in eine Diskothek gelassen und ihm dort Alkohol ausgeschenkt hat. Der Kläger argumentierte in dem Verfahren dahingehend, dass es zu dem im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt nicht gekommen wäre, wenn der beklagte Gastwirt und seine Angestellten (ein Kassierer und ein Türsteher) ihn gar nicht erst unter Verstoß gegen die Jugendschutzvorschriften in die Diskothek gelassen hätten und ihm dort kein Alkohol ausgeschenkt worden wäre. Deshalb müssten auch der Gastwirt und...