Bewaffneter Drogenhandel – Wo muss sich die Waffe befinden?
Wer mit Betäubungsmitteln (z.B. Heroin) in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, kann sich gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen. Es droht dann eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Doch wann liegt ein solches „Mitsichführen“ einer Schusswaffe bzw. eines gefährlichen Gegenstands vor? Dies war Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Oktober 2019 (Az. 2 StR 294/19). In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es um ein Ehepaar, das auf dem Balkon...