Strafmilderung durch Alkohol- und Drogenabhängigkeit
Sofern bei einem Täter die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 Strafgesetzbuch (StGB) bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert war, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kann indes versagt werden, wenn die Verminderung der Schuldunfähigkeit auf eine vom Täter selbst zu verantwortende Berauschung zurückzuführen ist. Diese muss ihm jedoch auch zum Vorwurf gemacht werden können. Der Bundesgerichtshof (3 StR 487/21) musste sich in seinem Beschluss vom 25. Januar 2022 mit...