Amtsanmaßung – ein eigenhändiges Delikt?
Im Strafrecht wird zwischen eigenhändigen und solchen Delikten unterschieden, die auch gemeinschaftlich begangen werden können. Eigenhändige liegen vor, wenn der Täter nur durch sein eigenes Handeln persönlich den Tatbestand erfüllen kann. Zur Abgrenzung wird insbesondere darauf abgestellt, ob das maßgebliche Unrecht in der Gefährdung des Rechtsguts oder in dem eigentlichen verwerflichen Tun liegt. In seinem Urteil – BGH 5 StR 37/20 – vom 14.04.2020 stellte der BGH fest, dass die Amtsanmaßung gem. § 132 StGB kein eigenhändiges Delikt ist, sondern auch in Mittäterschaft begangen werden kann. Der Angeklagte war Mitglied einer Tätergruppe, die sich als Polizeibeamten ausgaben, um so Betrugstaten...