Wichtige Entscheidung des BGH: Kein Wohnungseinbruchdiebstahl beim manipulativen Öffnen einer Terrassentür
Nach fast drei Jahren Ungewissheit steht nun fest: Wer eine Wohnung durch eine Terrassentür betritt, begeht auch dann keinen Wohnungseinbruchdiebstahl, wenn die Tür auf manipulative Art und Weise geöffnet wurde. Dieser brandaktuellen und besonders relevanten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 10. März 2016 – 3 StR 404/15 lag der folgende Fall zugrunde: Der Angeklagte hatte im Jahr 2013 aus einem Wohnhaus Alkohol entwendet. Um in das Wohnhaus zu gelangen, griff er durch ein auf Kipp stehendes Fenster und löste die am oberen Fensterrahmen angebrachte Verriegelungsschiene. Dadurch war es ihm möglich, das Fenster weiter nach hinten zu kippen und den Griff...