Verschlagwortet: Einfuhr von Betäubungsmitteln
Wer Drogen nach Deutschland einführt, begeht einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dies gilt auch dann, wenn die die Drogen nicht völlig freiwillig, sondern auf Druck eines Hintermannes eingeführt werden. Dass Druck und Drohungen eines Hintermannes aber nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben dürfen, wenn es um die Strafe des Einführenden geht, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Beschluss vom 6. Februar 2019 – 2 StR 593/18 deutlich gemacht.
In einem Strafverfahren muss niemand gegen sich selbst aussagen. Vielmehr steht es jeder beschuldigten Person frei, zu schweigen oder sich zu der sache zu äußern. Dieser Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist in der Strafprozessordnung verankert und gehört zu den Grundprinzipien des Strafverfahrens. Zu den Grundprinzipien des Strafverfahrens gehört aber auch, dieses Schweigerecht zu beachten und den Gebrauch des Schweigerechts insbesondere nicht zum Nachteil des Betroffenen zu werten. So die Theorie. Dass die Theorie von den Gerichten nicht immer strikt eingehalten wird, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5. Juli 2018 – 1 StR 42/18.
Es kommt immer wieder vor, dass sich Mandanten Drogen im Ausland bestellen und sich diese dann vom Verkäufer frei Haus nach Deutschland liefern lassen. Die Einfuhr von Drogen stellt einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) dar. Mach sich aber der Käufer wegen täterschaftlicher Einfuhr von Drogen strafbar? Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich macht sich derjenige wegen Einfuhr von Btm strafbar, wer die Betäubungsmittel über die deutsche Hoheitsgrenze aus dem Ausland in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes verbringt. Aber auch der Erwerber kann sich wegen Einfuhr von Drogen nach den Grundsätzen der Mittäterschaft strafbar machen....