Der Begriff des Sich-Entfernens bei Unfallflucht gemäß § 142 StGB
Das umgangssprachlich oft auch als Fahrer- oder Unfallflucht bezeichnete unerlaubte Sich Entfernen vom Unfallort stellt eines der am häufigsten verwirklichten Verkehrsdelikte dar und wird in § 142 StGB unter Strafe gestellt. Die Unfallflucht wird mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert. Was genau unter der Tathandlung „Sich-Entfernen“ zu verstehen ist, soll heute im Rahmen unserer Definitionsreihe erklärt werden.