Verschlagwortet: erhöhtes Beförderungsentgelt
Ab dem 01. Juli 2015 gilt bundesweit: Schwarzfahrer zahlen 60 €. In Berlin ist diese Umstellung von 40 € auf 60 € pünktlich in Kraft getreten. In München hat sie sich etwas verzögert, wie kürzlich auf diesem Bild gut zu sehen war. Auch in Hamburg kommt die Umstellung mit leichter Verspätung, nämlich ab dem 01. August 2015. Jedoch wird hier mittlerweile ausdrücklich auf das erhöhte Beförderungsentgelt für Schwarzfahrer hingewiesen – und zwar so, als sei es eine lang ersehnte Neuheit: Doch nicht nur die 60 € der Verkehrsbetriebe kommen auf den Schwarzfahrer zu, sondern gegebenenfalls auch ein Strafverfahren. Denn Schwarzfahren...
soll man nun die 40,00 € Strafe zahlen? Ein Erfahrungsbericht auf taz.de zeigt auf, dass man beim Schwarzfahren nur starke Nerven braucht. Um die 40,00 € Strafe kommt man nach diesem Bericht herum. Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin Kreuzberg
Das Schwarzfahren in öffentlichen Verkehrsmitteln wird bereits mit einem erhöhten Beförderungsentgelt in Höhe von 40,00 € sanktioniert. Zudem wird das Schwarzfahren als Beförderungserschleichung nach § 265a StGB gern auch mal strafrechtlich verfolgt. Zumindest auf der Einnahmenseite geht da doch sicher noch mehr .. dachte und kann sich das Bundesverkehrsministerium nun durchaus auch vorstellen. Im Gespräch ist eine Erhöhung auf zukünftig 60,00 €. Begründet wird dies zum einen mit der Unfairness, die in diesem Bereich stattfinde, zum anderen wird immer wieder auf die wirtschaftlichen Verluste der Verkehrsanbieter hingewiesen. Dabei stellt sich natürlich die Frage nach dem tatsächlichen Schaden pro Schwarzfahrt. Selbst wenn man das erhöhte Beförderungsentgelt als...
Nach einem Bericht der Berliner Zeitung plant der öffentliche Nahverkehr die Strafen für das Schwarzfahren anzuheben. Derzeit kostet einmal Schwarzfahren in Berlin 40,00 €. Nach Auffassung des Nahverkehrsverbundes wirkt dieser Betrag nicht abschreckend. Hierbei wird aber ausgeblendet, dass das Schwarzfahren auch eine Straftat und zwar die Leistungserschleichung gem. § 265 a StGB darstellt. Nach § 265 a StGB macht sich strafbar, wer die Beförderung durch ein Verkehrsmittel in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Wer durch diese Strafe nicht abgeschreckt wird, wird sich auch nicht von einer Erhöhung des bereits...