Erkennungsdienstliche Behandlung – das Bundesverwaltungsgericht
entgegen dem allgemeinen gerichtlichen Grundsatz: „Wofür ich nicht zuständig bin, muss ich nicht machen.“ Nach § 81 b StPO dürfen, soweit es für Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Problematisch ist die Regelung in Bezug auf die 2 Alternative. Nach dieser dürfen aufgrund einer bundesrechtlichen Regelung zum Zwecke des Erkennungsdienstes verschiedenste Eingriffe vorgenommen werden. Beim Erkennungsdienst handelt es sich nicht um die Aufklärung einer bereits begangenen Straftat. Vielmehr sollen durch die Maßnahmen zukünftige Straftaten...