Unwirksamer Eröffnungsbeschluss durch Landgericht im Revisionverfahren
Immer wieder kommt es vor, dass in einer Hauptverhandlung weitere Verfahren verbunden werden sollen, die bisher nicht durch Eröffnungsbeschluss zum Hauptverfahren zugelassen worden sind. Vor dem Amtsgericht ist dies immer kein Problem, soweit der Angeklagte auf etwaige noch nicht abgelaufene Ladungsfristen verzichtet. Bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht gilt es aber für das Gericht, eine revisionsrechtliche Klippe zu umschiffen. Nach § 76 Abs. 1 GVG ist eine große Strafkammer mit drei Berufsrichtern besetzt. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt in der Regel die große Strafkammer gem. § 76 Abs. 2 GVG, dass sie in der Hauptverhandlung lediglich mit zwei Berufsrichtern...