Verschlagwortet: Erpresserischer Menschenraub
Neben der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB, bei welcher bestraft wird, wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise die Freiheit beraubt, ist im darauffolgenden § 239a StGB der erpresserische Menschenraub normiert. Nach diesem wird bestraft, „wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) ausnutzt, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt“. § 239a Abs. 4 StGB legt jedoch fest, dass die Strafe auch gemildert...
Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ist ein bekanntes Problem in einer Strafrechtsklausur. Um in einem Fall zu entscheiden, ob es um einen Täter handelt oder um jemanden, der Beihilfe leistet, gibt es zwei Ansichten. Nach der Ansicht der Tatherrschaftslehre kommt es auf die Tatherrschaft an. Täter ist demnach, wer die Tatherrschaft hat, also wer das Geschehen steuert, wobei auch derjenige das Geschehen in den Händen hält, der jederzeit eingreifen könnte. Nach einer anderen Ansicht ist das Tatinteresse, der Umfang der Tatbeteiligung und der Wille zur Tatherrschaft für die Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft entscheidend. Mit der Frage; „Beihilfe oder...
Der erpresserische Menschenraub gemäß § 239a Abs. 1 StGB nimmt in Uniklausuren und im ersten Staatsexamen zwar meist eine eher untergeordnete Rolle ein, wird aber im zweiten Staatsexamen umso häufiger geprüft. Auch in der Praxis ist insbesondere die Abgrenzung des erpresserischen Menschenraubs zum einfachen Raub und der Erpressung angesichts der hohen Strafandrohung von nicht unter fünf Jahren von Bedeutung. § 239a StGB lautet: „Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von...