Spontaner Tatentschluss und Heimtücke – ein Widerspruch in sich?
Das Mordmerkmal der Heimtücke ist eines der weitesten Tatbestandsmerkmale des § 211 StGB. Denn nach der Definition der Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst ausnutzt. Arglos ist dabei, wer sich im Zeitpunkt der Tat, also bei Beginn der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Handlung, keines Angriffs von Seiten des Täters versieht. Hinzukommen muss, dass das Opfer gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos ist, also keine oder nur eine eingeschränkte Möglichkeit zur Verteidigung hat. Um diesen Tatbestand einzuschränken, hat die Rechtsprechung zum einen das Kriterium des Handelns in feindlicher Willensrichtung entwickelt, der Mitleidstötungen aus dem...