Verschlagwortet: Freie Beweiswürdigung
Dieser Auffassung ist der 2. Strafsenat des Kammergerichts hingegen nicht gefolgt. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 – (2) 161 Ss 150/18 (53/18) – hat er die Revision des Angeklagten verworfen und ergänzend ausgeführt, dass keine solche Aussage-gegen-Aussage -Situation vorliege, wenn mehrere Belastungszeugen in einem Lager stehen.
Der Grundsatz der freien richterlichen Überzeugungsbildung ist einer der bedeutsamsten Grundsätze in der Strafprozessordnung, vor allem für den Angeklagten und das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsstaatlichkeit unserer Strafverfahren. Dieser Grundsatz ist in § 261 StPO geregelt und normiert, dass das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entscheiden soll. Dieser Grundsatz stellt zwei eng miteinander verknüpfte Aspekte im Strafverfahren sicher: Zum einen sollen alle Verfahrensbeteiligten sich zu den Aspekten äußern können, die Gegenstand der Urteilsfindung werden. Vor allem der Angeklagte hat durch § 261 StPO auch das Recht auf rechtliches...