Es lebe die Freiheit, ein Hoch auf das BVerfG!
Immer wieder werden die Ermittlungsbefugnisse der StPO durch die Strafverfolgungsbehörden zur reinen Schikanierung verwendet. In seinem Beschluss vom 08.03.2011 – 1 BvR 47/05 – hat das Bundesverfassungsgericht als Hüterin der Verfassung dem mal wieder einen Riegel vorgeschoben. Der Entscheidung lag zu Grunde, dass Beschuldigte eines Hausfriedensbruches mehrere Stunden bei der Polizei verwahrt worden sind, um lediglich drei Fotos anzufertigen. Dies, obwohl sich die Beschuldigten bereits am Tatort jeweils mittels Personalausweises identifizieren konnten. Das Bundesverfassungsgericht kommt zu der Beurteilung, dass § 163 b Abs. 1 S. 2 StPO als Ermächtigungsgrundlage nicht mit herangezogen werden kann, weil keine berechtigten Zweifel an der...